Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7722
OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19 (https://dejure.org/2021,7722)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.03.2021 - 13 U 338/19 (https://dejure.org/2021,7722)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. März 2021 - 13 U 338/19 (https://dejure.org/2021,7722)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,7722) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 263 ZPO, § 264 ZPO, § 256 ZPO, § 826 BGB, § 31 BGB
    Zulässigkeit der Klageerweiterung einer Feststellungsklage um eine teilweise bezifferte Leistungsklage unter Weiterverfolgung des (Rest-)Feststellungsbegehrens im Berufungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des Wechsels von der Feststellungs- zur Leistungsklage im Berufungsrechtszug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung bzw. -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung bzw. -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.1992, Az. VI ZR 118/91).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, kann ein Kläger von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung bzw. - beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil v. 12.5.1992, Az. VI ZR 118/91, abgedruckt u. a. in NJW 1992, 2296 - 2297, recherchiert nach juris, Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rz. 15 c).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.5.1992 (Az. VI ZR 118/91) eine Klageerweiterung sogar in einer Fallgestaltung als zulässig angesehen, in der - anders als im vorliegenden Streitfall auf Grund des zunächst mit der Berufung der Beklagten angefochtenen Feststellungsausspruches erster Instanz - das Feststellungsbegehren mangels Anfechtung zunächst nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

    Der BGH hat im vorstehenden Zusammenhang ausgeführt, dass sich die durch die Einlegung eines Rechtsmittels eintretende Hemmungswirkung des Eintritts der Rechtskraft in den Fällen, in denen ein Urteil mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hat, grundsätzlich auf das gesamte Urteil erstreckt und auch diejenigen Teile des Urteils erfasst, die ausweislich der Berufungsanträge nicht angefochten worden sind (BGH, Urteil v. 13.12.1962, Az. III ZR 89/62; Beschluss v. 4.7.1988, Az. II ZR 334/87; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 676; BGH, Urteil v. 12.5.1992, Az. VI ZR 118/91).

    An einem zulässigen Vollzug des - teilweisen - Wechsels von der Feststellungs- zur Leistungsklage durch den Kläger im Berufungsverfahren würde es allerdings dann fehlen, wenn der ausschließliche Zweck des Rechtsmittels in der Erweiterung der Klage bestünde, denn dann würde es an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer fehlen (vgl. BGH, Beschluss v. 24.11.1987, Az. VI ZB 13/87 - VersR 1988, 417; BGH, Urteil v. 12.5.1992, Az. VI ZR 118/91, juris, Rz. 13).

    Ebenso wenig steht der Verlust einer Tatsacheninstanz für die Beklagte der Zulässigkeit des - teilweisen - Übergangs zur Leistungsklage im Berufungsrechtszug entgegen, da das Gesetz einer Beklagtenpartei zumutet, dass ihr Verteidigungsvorbringen nur in einer Tatsacheninstanz überprüft wird (BGH, Urteile v. 4.10.1984, a.a.O. und v. 30.3.1983, Az. III ZR 3/82 sowie v. 12.5.1992, Az. VI ZR 118/91).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Auf den zu erstattenden Kaufpreis muss sich der Kläger allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da andernfalls ein vom Schadensersatzrecht nicht gedeckte Überkompensation eintreten würde (sog. schadensrechtliches Bereicherungsverbot, vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil v. 12.6.2019, Az. 5 U 1318/18).

    Als Restlaufleistung waren 295.343 Kilometer anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs, welche der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Dieselfahrzeugen der vorliegenden Art gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 300.000 Kilometer schätzt (vgl. ebenso OLG Koblenz, Urteil v. 12.6.2019, Az. 5 U 1318/18; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, Az. 18 U 79/18), die bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger hiermit gefahrenen 4.657 Kilometer subtrahiert werden.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag lag folglich bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der schließlich zuzusprechende Betrag und hat sich dann sukzessive auf den schließlich zuerkennenden Betrag ermäßigt (BGH, Urteil v. 30.7.2020, Az. VI ZR 397/19, juris, Rn. 38).

    Vorliegend steht nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil v. 30.7.2020, Az. VI ZR 397/19) eine Anwendung des § 849 BGB bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Zahlung des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht vollnutzbares Fahrzeug erhalten hat.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.3.2020, Az. 13 U 134/19 , juris, Rn. 40 ), bestätigt durch die Grundsatzentscheidung des BGH mit Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, steht einem Käufer, der - wie hier - vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselabgasskandals im September 2015 ein Kraftfahrzeug erworben hat, in dem ein mit der streitgegenständlichen manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestatteter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut und von der Beklagten in Verkehr gebracht worden ist, ein Schadensersatzanspruch zu.

    Er kann mithin von der Beklagten die (Rück-) Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen (BGH, Urteil v. 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, juris, Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.3.2020, Az. !3 U 134/19, juris, Rn. 41).

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Der Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann auch noch im Berufungsrechtszug vollzogen werden; ebenso wie ein Kläger von einer positiven Feststellungsklage vollständig zu einer deckungsgleichen Leistungsklage - und umgekehrt - übergehen kann, besteht prozessual auch die Möglichkeit im Wege der Klageerweiterung durch teilweise Bezifferung des Anspruchs eine Leistungsklage zu erheben und die (Rest-)Feststellungsklage daneben weiterzuverfolgen (BGH, Urteil v. 16.05.2001, Az. XII ZR 199/98); dies gilt unabhängig davon, ob die zugleich weiterverfolgte Feststellungsklage im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO neben der Leistungsklage zulässig bleibt.

    Ebenso wie der Kläger einer positiven Feststellungsklage - vollständig - zu einer deckungsgleichen Leistungsklage übergehen kann, besteht prozessual auch die Möglichkeit - wie vorliegend geschehen - im Wege der Klageerweiterung durch teilweise Bezifferung des Anspruchs eine Leistungsklage zu erheben und die (Rest-) Feststellungsklage daneben weiter zu verfolgen (BGH, Urteil v. 16.5.2001, Az. XII ZR 199/98, juris, Rn. 5, 6).

  • BGH, 17.05.1995 - VIII ZR 70/94

    Zurechnung des Wissens des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Die Berechnung des anzurechnenden und vom Kaufpreis zu subtrahierenden Nutzungsvorteils erfolgt nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung, die auf den tatsächlichen Gebrauch im Vergleich zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs abstellt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Rn. 3562; BGH, Urteil v. 17.5.1995, Az. VIII ZR 70/94; BGH, Beschluss v. 9.12.2014, Az. VIII RZ 196/14).
  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGH in st. Rspr., BGHZ 87, 38, 41).
  • OLG Koblenz, 27.08.2020 - 6 U 2186/19

    Abgasskandal: Voraussetzungen eines Zinsanspruchs des betroffenen Fahrzeugkäufers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Daher ist für die Zinsberechnung ab diesem Zeitpunkt der genannte Betrag zugrunde zu legen, der sich bis zum 24.2.2021 sukzessive auf 13.074,74 ? ermäßigt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 27.8.2020, Az. 6 U 2186/19, juris, Rn. 43).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - L 3 U 134/19

    Arbeitswegeunfall; Abweg; private Verrichtung; Handlungstendenz; Unterbrechung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Er kann mithin von der Beklagten die (Rück-) Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen (BGH, Urteil v. 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, juris, Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.3.2020, Az. !3 U 134/19, juris, Rn. 41).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 13 U 134/19

    VW-Diesel-Skandal: Deliktische Haftung von VW für Dieselfahrzeuge mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.3.2020, Az. 13 U 134/19 , juris, Rn. 40 ), bestätigt durch die Grundsatzentscheidung des BGH mit Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, steht einem Käufer, der - wie hier - vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselabgasskandals im September 2015 ein Kraftfahrzeug erworben hat, in dem ein mit der streitgegenständlichen manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestatteter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut und von der Beklagten in Verkehr gebracht worden ist, ein Schadensersatzanspruch zu.
  • BGH, 04.07.1988 - II ZR 334/87

    Teilrechtskraft durch Forderungsverzicht in der Berufungsinstanz

  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 318/81

    Streitigkeit um Versorgungsausgleich und monatliche Unterhaltszahlungen im Rahmen

  • BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 89/62
  • BGH, 14.10.1982 - III ZR 3/82

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages - Grundsätze über das Scheingeschäft -

  • RG, 13.10.1930 - IV 48/30

    Ist die Berufung zulässig, wenn sie von einem Kläger, der mit einem von zwei

  • OLG Hamm, 29.02.2024 - 13 U 40/22

    Verbotsirrtum, Differenzschaden, EA288

    Dieselmotoren bekannten Beklagten, die - wie vorliegend - mit einem robusten und etwas hubraumstärkeren 2, 0-Liter-Motor ausgestattet sind, auf 300.000 km (siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2021 - 13 U 338/19, juris Rn. 23; OLG Rostock, Urteil vom 11. Februar 2021 - 5 U 130/18, Rn. 54 mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 109; vgl. auch die Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3574).
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann ein Kläger von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt - auch noch in der Berufungsinstanz - wechseln, wobei es sich dann um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.05.2001 - XII ZR 199/98, juris, Rn. 5-6, OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2021 - 13 U 338/19, juris Rn. 4 und 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 13 U 296/20, juris Rn. 23 ff.).
  • OLG Hamm, 25.01.2022 - 13 U 130/21

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn

    Die zu erwartende Laufleistung des erstmals im Dezember 2014 zugelassenen VW Automarke01 mit 103 kW (Zulassungsbescheinigung Teil II Anlage K2, GA 14) schätzt der auf Ansprüche aus Fahrzeugkäufen spezialisierte Senat bei Fahrzeugen aus dem entsprechenden Preissegment, die mit einem 2, 0-Liter-Motor der für vergleichsweise langlebige Dieselmotoren bekannten Beklagten ausgestattet sind, auf 300.000 km (siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2021 - 13 U 338/19, juris Rn. 23; OLG Rostock, Urteil vom 11. Februar 2021 - 5 U 130/18, Rn. 54 mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 109; vgl. auch die Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3574).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20

    Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO

    -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil vom 12.5.1992 - VI ZR 118/91 -, NJW 1992, 2296 - 2297; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.3.2021 - 13 U 338/19 -, juris; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 256 Rz. 15 c).
  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann ein Kläger von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt - auch noch in der Berufungsinstanz - wechseln, wobei es sich dann um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91 -, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.05.2001 - XII ZR 199/98 -, juris, Rn. 5-6, OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2021 - 13 U 338/19 -, juris Rn. 4 und 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 13 U 296/20, juris Rn. 23 ff.).
  • ArbG Regensburg, 31.10.2022 - 2 Ca 4/22

    Auslegung einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher das erkennende Gericht folgt, kann ein Kläger problemlos von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung bzw. -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urt. v. 12.05.1992 - VI ZR 118/91 = NJW 1992, 2296; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.03.2021 - 13 U 338/19 = BeckRS 2021, 6730).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht